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1321. Oktober 18. Avignon.

XV kal. Nov. p. a. sexto.

Papst Johann XXII. giebt Herzog Heinrich von Glogau und dessen Ehegattin Mechthilde den Dispens für ihre wegen des vierten Verwandschaftsgrades verbotene Ehe, weil sie berichtet hätten, dass nach dem Tode Herzog Heinrichs (III. † 1309 Dez. 9) von Glogau und des Markgrafen Hermann von Brandenburg († Jan. 1308), während er (Heinrich IV.) mannbar, sie (Mechthilde) aber damals noch nicht erwachsen war, in den beiden benachbarten Landen Raub, Mord und Brand geschah und ihre Vormünder wegen einiger von dem Markgrafen und dem Herzoge oft umstrittenen Gebiete zum schweren Kampfe sich rüsteten. Da hätten einige Markgrafen und Herzöge und beiderseitige Verwandte, um dem Streit und Krieg vorzubeugen, angeordnet, dass sie, obgleich von ihrem beiderseitigen Vorfahr her im vierten Grade verwandt, die Ehe schlössen, was auch erfolgt und woraus auch Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts erzielt worden sei. Deshalb dispensirt sie nun der Papst.

Theiner, Vetera Monumenta bist. Poloniae I, 170.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.